Steht mir bei Austritt wegen Insolvenz eine Entschädigung zu?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG.OGH 9 ObA 67/19x, 25.06.2019
- Hier: Lehrverhältnis.OGH 8 ObS 9/13a, 30.08.2013
- Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Vorteilsanrechnung.OGH 8 ObS 4/12i, 26.07.2012
- In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gemäß § 25 Abs 2 KO (IO) auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung.OGH 8 ObS 4/12i, 26.07.2012
- Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit.OGH 8 ObS 4/10m, 23.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Obs 5/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 7/19s, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 67/19x, 25.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162b
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 29
- Insolvenzordnung (IO) § 25
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.