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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2017

OGH 8 Ob 122/17z

Worum es ging: Prüft das Gericht nur meine Argumente oder das ganze Urteil?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.

Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich ausschließlich nach österreichischem Recht. Die europäische Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers legt den Begriff nicht selbst fest. Weil die Rechtslage insoweit eindeutig ist, muss der Europäische Gerichtshof dazu nicht befragt werden.

Das Gericht darf von einer Vorlage absehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Dabei zählt nicht die persönliche Sicht des Richters. Zu berücksichtigen sind die Eigenheiten des Unionsrechts, die Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten.

Ja. Ein Vertrag mit einem Immobilienmakler fällt nicht unter die Ausnahmen für Grundstücksgeschäfte oder für die Vermietung von Wohnraum. Die Regeln über Fern- und Auswärtsgeschäfte gelten daher auch für ihn.

Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.

Ja. Auch Papier ist ein dauerhafter Datenträger. Der Unternehmer erfüllt die vorgeschriebene Form daher, wenn er Ihnen die Informationen in Papierform gibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG Art. 1 ZPO § 502

Entscheidungstext

71 Absätze, 32.153 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

8Ob122/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* B*, Versicherungsangestellter, *, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.620 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 5. Juli 2017, GZ 21 R 84/17m-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 7. April 2017, GZ 6 Cg 657/16t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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