Muss ich zahlen, wenn mein Anwalt einen aussichtslosen Prozess führte?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung.OGH 4 Ob 102/22m, 30.06.2022
- Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009.OGH 7 Ob 31/16h, 27.04.2016
- Hier: Behandlungsvertrag über Enthaarung.OGH 7 Ob 137/12s, 19.12.2012
- Für wertlose anwaltliche Leistungen steht einem Anwalt grundsätzlich kein Honorar zu.OGH 1 Ob 97/09k, 09.06.2009
- Ein rechtskundiger Parteienvertreter muss bei jeder maßgeblichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen, weil ansonsten von einer "gewissenhaften Vertretungstätigkeit" nicht die Rede sein kann.OGH 1 Ob 291/01b, 17.12.2001
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- War die Geschäftsbesorgung des Rechtsanwalts mangelhaft, so ist er gemäß §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB dem Mandanten zum Schadenersatz verpflichtet.OGH 1 Ob 195/00h, 29.05.2001
- Hier: Verjährungsfrage und Judikaturwechsel. (T18a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 6 Ob 263/99s, 30.08.2000
- Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei.OGH 8 Ob 20/98v, 26.11.1998
- Hier: Judikaturwandel zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen.OGH 7 Ob 30/98g, 23.06.1998
- Da bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft immer nur der ruhende Nachlaß Partei in einem Zivilverfahren ist, ist es rechtlich unvertretbar, in einer Klage die erbserklärten Erben anstatt des ruhenden Nachlasses als Kläger anzuführen. Der Rechtsanwalt hat daher im Umfang des vermeidbar aufgelaufenen Streitgenossenzuschlages nicht nur selbst keinen Honoraranspruch, sondern ist insoweit auch - was die Bezahlung eines Streitgenossenzuschlages an den Gegenvertreter anbetrifft - zum Schadenersatz verpflichtet.OGH 10 Ob 2113/96z, 12.09.1996
- Eine Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Liegenschaft hätte einer entsprechenden Belehrung und Beratung durch den Rechtsanwalt bedurft; da die Geschäftsbesorgungsleistung diesbezüglich mangelhaft und fehlerbehaftet war, ist der Rechtsanwalt als Vertragserrichter hiefür auch gemäß §§ 1009, 1010, 1012, 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet. Hierin ist auch keine Überspannung des nach § 1299 ABGB geforderten Sorgfaltsmaßstabes zu erblicken.OGH 10 Ob 2063/96x, 25.06.1996
- Eine irrige Gesetzesauslegung ist jedoch dann vorwerfbar, wenn die Literatur und die Gesetzesmaterialien für die vorgenommene Auslegung keinen Anhaltspunkt liefern, weil nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch für die Gesetzesauslegung maßgeblich sein kann.OGH 9 Ob 508/94, 21.11.1994
- Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde.OGH 8 Ob 555/91, 29.10.1992
- Hier: SteuerberaterOGH 6 Ob 612/91, 12.12.1991
- Gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung bei Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs (hier: wegen dessen Verjährung) derart klar und deutlich zu erfolgen, dass der Mandat die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und deren Kostenfolgen auch klar erkennen kann.OGH 1 Ob 596/91, 18.09.1991
- Hier: NotarOGH 4 Ob 512/90, 08.05.1990
- Hier: Divergierende Judikatur des VfGH und des VwGH über Ausschöpfung des Instanzenzuges.OGH 1 Ob 23/89, 15.11.1989
- Aber nicht für jede unrichtige Auslegung.OGH 3 Ob 518/77, 04.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038663 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 63.
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 54/23h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/21h, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 218/17k, 21.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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