OGH 6 Ob 166/18g
Worum es ging: Bleiben meine Einwendungen bestehen, wenn meine Schuld gepfändet wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Durch die Pfändung ändert sich Ihre Stellung als Drittschuldner nicht. Sie können dem Gläubiger alle Einwendungen und Gegenansprüche entgegenhalten, die Ihnen schon vor der Pfändung zustanden, und mit vorher bestehenden Forderungen aufrechnen.
Ja, wenn Ihnen die Gegenforderung schon vor Entstehen des Pfandrechts zur Aufrechnung zur Verfügung stand. Dann können Sie sie auch jenem Gläubiger entgegenhalten, dem die Forderung überwiesen wurde.
Wird ein Vertrag rückabgewickelt, muss jede Seite zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erhalten hat. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Vertrag von vornherein nichtig war.
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.
Die Vereinbarung, dass ein Rechtsanwalt einen Anteil am erstrittenen Betrag erhält, ist verboten und daher unwirksam. Das Gericht muss das von sich aus beachten. Der Anwalt kann dann nur die nach dem Tarif vorgesehenen Kosten verlangen.
Nur eingeschränkt. In diesem Verfahren wird ausschließlich geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachzahlung vorliegen und ob ein solcher Beschluss zu fassen ist. Sie können dort nicht einwenden, dass Sie Ihren Verfahrenshelfer bereits selbst bezahlt haben. Die Pflicht, ihn zu entlohnen, entsteht überhaupt erst mit der Rechtskraft dieses Beschlusses.
Nein. Ein Makler darf für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner Bemühungen nicht erfolgreich ist, nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen ein Entgelt verlangen. Eine Klausel, wonach ein Objekt als neu angeboten gilt, wenn Sie nicht sofort widersprechen, fällt unter keinen dieser Fälle. Sie ist daher gesetzwidrig und unwirksam.
Nein. Fordert der beigegebene Rechtsanwalt von der Partei, die Verfahrenshilfe genießt, unter unzulässigem Druck und mit einer objektiv unrichtigen Auslegung des Gesetzes ein Honorar für seine Tätigkeit, begeht er ein Disziplinarvergehen. Er verletzt damit seine Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Ja. Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten und für die Ausbildung der Anwaltsanwärter sind keine bloßen Empfehlungen. Ihnen kommt der Charakter einer Verordnung zu, sie sind also wie eine Rechtsvorschrift anzuwenden.
Ist ein Geschäft absolut nichtig, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Es genügt, wenn Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen und Ihr Begehren damit begründen, dass für das Behalten der Leistung jeder Rechtsgrund fehlt.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 17.04.2018, 22 Cg 7/18f-17
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.06.2018, 3 R 67/18z-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 861 ABGB § 877 ABGB § 879 EO § 308 ZPO § 68 ZPO § 71
Entscheidungstext
56 Absätze, 18.242 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Geschäftszahl
6Ob166/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** W*****, vertreten durch Holler & Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wider die beklagte Partei MMMag. Dr. R***** B*****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.987,58 EUR samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2018, GZ 3 R 67/18z-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. April 2018, GZ 22 Cg 7/18f-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.172,70 EUR (darin enthalten 195,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
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