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Bekomme ich Geld zurück, wenn ich Vermieterarbeiten selbst bezahle?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Für Arbeiten, die eigentlich der Vermieter hätte durchführen müssen, haben Sie Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Kosten; auf einen verbleibenden Nutzen kommt es dabei nicht an. Ihre eigene Arbeitsleistung wird in der Regel nicht ersetzt, wohl aber das, was Sie Ihren Helfern bezahlt haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Entlohnung für Eigenleistungen des Mieters

Nur wenn Sie die Arbeiten beruflich oder gewerblich ausführen. Haben Sie als Mieter die Arbeiten sonst selbst verrichtet, steht Ihnen für Ihre Mühe keine Entlohnung zu.

günstig für Vermieter Vorschuss für Erhaltungsarbeiten des Mieters

Nein, jedenfalls nicht im besonderen Verfahren des Mietrechts. Wenn Sie Erhaltungsarbeiten selbst durchführen wollen und dafür vom Vermieter Geld im Voraus möchten, ist das in der Liste der Angelegenheiten, die das Bezirksgericht außerhalb eines Streitverfahrens erledigt, nicht vorgesehen.

Verwandte Fragen

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