Was prüft das Gericht bei einem vereinbarten Verteilungsschlüssel?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Wenn im Außerstreitverfahren geprüft wird, ob ein vereinbarter Aufteilungsschlüssel zulässig ist, geht es darum, ob die Vereinbarung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (§ 26 Abs 1 Z 8 WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 26 Abs 1 Z 8 WEG 1975 (§ 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002).OGH 5 Ob 274/04m, 21.12.2004
- Eine inhaltliche Überprüfung eines Beschlusses über eine von § 19 Abs 1 WEG 1975 abweichende Aufteilung des Erhaltungsaufwandes ist nicht vorgesehen.OGH 5 Ob 164/02g, 05.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113012 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 127/24y, 03.06.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
WEG idF 3. WÄG §26 Abs1 Z8
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