Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 127/24y
Worum es ging: Prüft das Gericht auch Punkte, die niemand eingewendet hat?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, in der Regel nicht. Sie müssen zwar keine förmliche Beweislast tragen, aber doch konkret behaupten, worum es geht. Wendet die Gegenseite nur einen bestimmten Punkt ein, hat das Gericht die übrigen nicht von sich aus zu prüfen.
Ja. Die gesetzlichen Regeln über die Verteilung der Aufwendungen sind nachgiebig, Sie können also einen anderen Schlüssel vereinbaren. Besteht eine solche Vereinbarung, kann das Gericht sie nur ändern, wenn sich seither die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich geändert haben.
Wird über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel entschieden, hat das Gericht nach Billigkeit abzuwägen. Dabei dürfen sowohl Gründe der einfacheren Abrechnung als auch Gründe einer gerechteren Kostenverteilung einfließen.
Wenn im Außerstreitverfahren geprüft wird, ob ein vereinbarter Aufteilungsschlüssel zulässig ist, geht es darum, ob die Vereinbarung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.
Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Verteilung der Aufwendungen geht dem gesetzlichen Schlüssel vor. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Regel, die eingreift, wenn im Haus noch ein Miet- oder Nutzungsverhältnis aus der Zeit vor der Begründung des Wohnungseigentums weiterbesteht. Die Wohnungseigentümer können den abweichenden Schlüssel also ohne Einbeziehung der Altmieter vereinbaren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 12.05.2023, 11 MSch 45/19i-39
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 25.03.2024, 5 R 255/23w-51
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 37 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 16
Entscheidungstext
54 Absätze, 18.796 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
5Ob127/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., Mag. Eva Suitner-Logar, BSc, MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadressen *straße 19, 21, 23, 25, 27, *straße 6, 7, 8, *), darunter 24. M* P*, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, 25. Dr. G* B*, und 26. Dr. C* B*, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 27. A* B*, und 28. C* B*, beide vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 9 iVm § 32 Abs 5 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. März 2024, GZ 5 R 255/23w-51, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2023, GZ 11 MSch 45/19i-39, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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