Kann die Mehrheit den Verteilungsschlüssel für die Kosten ändern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden.OGH 5 Ob 250/05h, 13.12.2005
- Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden.OGH 5 Ob 16/05x, 24.05.2005
- Verfügungen im Sinn des § 828 ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 16/05x, 24.05.2005
- Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass einzelne Wohnungseigentumsbewerber, die eine Vereinbarung gemäß § 19 Abs 2 WEG nicht abschließen wollen, durch den Wohnungseigentumsorganisator "substituiert" werden.OGH 5 Ob 8/98g, 12.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 226/18y, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 161/17p, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 44/17g, 29.08.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 21/16y, 22.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 19 · Bestellung eines Verwalters
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dauerverträge, die bereits erfüllt werden, können nicht rückwirkend beseitigt werden. Wird der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Wiederbestellung der bisherigen Hausverwaltung nachträglich aufgehoben, gilt nichts anderes: Der Vertrag fällt nicht rückwirkend weg.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.