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Darf mir eine Firma für die Zahlung mit Zahlschein etwas verrechnen?

günstig für Unternehmer betrifft Konsumenten, Unternehmer, Kunden
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.04.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Da das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) grundsätzlich allen Beteiligten Vorteile bietet, ist eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB mit dieser Vertragsgestaltung auch dann noch nicht verbunden, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr ("Barzahleraufschlag") zu entrichten hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Überwälzung von Betreibungskosten

Grundsätzlich darf vereinbart werden, dass der säumige Vertragspartner die Kosten der Eintreibung trägt. Eine Klausel ist aber unzulässig, wenn sie ohne jede Unterscheidung sämtliche Kosten überwälzt. Sie tragen dann nämlich ein von vornherein unabschätzbares Risiko.

günstig für Konsument Spesenklausel im Kreditkartenvertrag

Nein. Eine Klausel, die Ihnen allgemein Barbehebungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperren, Zahlungsverzug „und dergleichen“ zusätzlich anlastet, ist unzulässig. Sie ist zu unklar, weil Sie daraus nicht erkennen können, was tatsächlich auf Sie zukommt.

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