Darf die Bank mir alle Kosten der Eintreibung verrechnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren zu Kosten pro zweckentsprechender Mahnung bei verschuldetem Zahlungsverzug.OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025
- Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht.OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023
- Hier: Klausel: „Entgelt für Rechtsfallberatung: EUR 100,--“ ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020
- Hier: Keine Beschränkung auf die notwendigen und zweckmäßigen Auslagen.OGH 8 Ob 144/18m, 18.11.2019
- Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung.OGH 6 Ob 140/18h, 31.08.2018
- Gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers durch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten.OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Intransparenz der Klausel, wonach bei, Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Die Klausel „Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen." „Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft." (Klausel 15) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 5)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.
Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.