OGH 1 Ob 124/18v
Worum es ging: Welche Vertragsklauseln kann ein Gericht überhaupt überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, wonach ein Kreditinstitut für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftet, ist unzulässig. Sie bindet Sie daher nicht.
Nein. Eine Klausel, wonach das Konto bei einem Minus schon am Ende des Quartals abgeschlossen wird, ist unzulässig. Sie benachteiligt Kunden unangemessen und ist außerdem unklar, weil sie den Zinseszinseffekt nicht offenlegt.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Wie weit Sie als Verbraucher der Bank bei nicht von Ihnen freigegebenen Zahlungen haften, regelt das Gesetz zwingend und abschließend. Eine zusätzliche Haftung, weil Sie eine im Vertrag vorgesehene Prüfpflicht verletzt haben, ist darin nicht vorgesehen. Eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Sie können von Ihrer Bank verlangen, dass Ihnen die Kontoinformationen einmal im Monat übermittelt werden. Dafür darf die Bank nur den tatsächlichen Aufwand, also das Porto, verrechnen. Eine zusätzliche Gebühr für den Kontoauszug ist nicht zulässig.
Ja. Beheben Sie Bargeld an einem Automaten, dessen Betreiber nicht Ihr Vertragspartner ist, kommt darüber jeweils ein eigener entgeltlicher Einzelvertrag außerhalb Ihres Rahmenvertrags mit der Bank zustande. Das Entgelt kann Ihnen dabei auch über Ihr Zahlungskonto in Rechnung gestellt oder abgebucht werden.
Das kommt darauf an. Informationen, die Ihnen die Bank nach dem Rahmenvertrag ohnehin schuldet – etwa die mindestens monatliche Mitteilung über die einzelnen Zahlungen –, muss sie kostenlos geben; sie darf dafür auch die Papierform vorsehen, wenn das so vereinbart ist. Für darüber hinausgehende, zusätzlich gewünschte Informationen darf sie ein Entgelt verlangen.
Nein. Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger, solange der Anbieter die Daten in Ihrem Bereich auch während des laufenden Vertrags löschen kann. Dass Sie die Daten selbst abspeichern könnten, genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 06.10.2017, 17 Cg 13/17v-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2018, 11 R 200/17p
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1336 ABGB § 1415 ABGB § 1416 ABGB § 864 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 6a ZPO § 409 ZPO § 43 ZPO § 510
Entscheidungstext
233 Absätze, 146.340 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Geschäftszahl
1Ob124/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei e***** AG, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2018, GZ 11 R 200/17p, 11 R 201/17k-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2017, GZ 17 Cg 13/17v-12, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2017, GZ 17 Cg 13/17v-15, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird hinsichtlich der Klauseln 13 und 14 [Spruchpunkte 2.) 13. und 2.) 14.] und in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil insofern lautet:
„1.)a.) Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:
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