Wann darf ich einen laufenden Vertrag sofort beenden?
betrifft Vertragspartner von Dauerverträgen, Handelsvertreter, Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Sie dürfen ein laufendes Vertragsverhältnis nur dann sofort beenden, wenn Ihnen die Fortsetzung wegen des Verhaltens des anderen nicht mehr zumutbar ist. Dafür reicht nicht jeder Verstoß gegen den Vertrag; der andere muss wider besseres Wissen oder grob nachlässig gehandelt haben. Dass ihn ein so schweres Verschulden trifft, müssen Sie beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung.OGH 1 Ob 135/20i, 22.07.2020
- Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen.OGH 4 Ob 106/12k, 18.09.2012
- Hier: Auch die Bewilligung einer Sondernutzung aufgrund eines Gestattungsvertrags kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen werden, insbesondere dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Sonderbenützungsberechtigten geht.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
- Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
- Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß.OGH 3 Ob 42/03b, 24.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 29/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 1/23b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 239/21k, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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