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Wann darf ich einen laufenden Vertrag sofort beenden?

betrifft Vertragspartner von Dauerverträgen, Handelsvertreter, Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Sie dürfen ein laufendes Vertragsverhältnis nur dann sofort beenden, wenn Ihnen die Fortsetzung wegen des Verhaltens des anderen nicht mehr zumutbar ist. Dafür reicht nicht jeder Verstoß gegen den Vertrag; der andere muss wider besseres Wissen oder grob nachlässig gehandelt haben. Dass ihn ein so schweres Verschulden trifft, müssen Sie beweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 15.

Im Gesetz

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