Darf ein Miteigentümer über seine eigene Kündigung mitstimmen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Mieter, Vermieter
Nein. Soll einem Miteigentümer, der zugleich Mieter ist, gekündigt werden, darf er an dieser Entscheidung nicht mitwirken, auch dann nicht, wenn ihm die Mehrheit der Anteile gehört. Niemand darf in eigener Sache Richter sein. Für die Kündigung braucht es die Zustimmung aller übrigen oder des Gerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Kündigung des Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB. In Beachtung des Grundsatzes, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, muss auch dem Mehrheitseigentümer, gegen den sich die Kündigung richten soll, eine Mitwirkung an der Beschlussfassung der Miteigentümer über eine solche Kündigung versagt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestellung eines Miteigentümers zum Fremdverwalter.OGH 5 Ob 249/12x, 14.02.2013
- Ebenso der Abschluss.OGH 7 Ob 5/04t, 13.02.2004
- Der Antragsgegnerin, die zugleich gewährleistungspflichtiger Bauträger und Minderheitseigentümer ist, kommt wegen der bei ihr gegebenen Interessenkollision nämlich ohnedies kein Recht auf Beteiligung an der Willensbildung zu.OGH 5 Ob 230/99f, 31.08.1999
- Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich oder Genehmigung des Außenstreitrichters.OGH 8 Ob 648/90, 21.03.1991
- Hier: Vertragsaufhebung gem § 1118 ABGB.OGH 8 Ob 1510/88, 28.04.1988
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verbesserungsanspruch gegen gewährleistungspflichtigen Miteigentümer.OGH 5 Ob 57/82, 18.01.1983
- Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich.OGH 5 Ob 49/82, 30.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 27/23h, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 835
- ABGB § 1116
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