Zum Inhalt springen

Welches Gesetz regelt mein Entgelt für Feiertagsarbeit im Landesspital?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Spitalsärzte, Landesbedienstete, Arbeitgeber
Für Bedienstete eines Landes, die in einem Betrieb wie einer Krankenanstalt arbeiten, gehört die Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe zum Arbeitnehmerschutz und damit in die Zuständigkeit des Bundes. Die Länder dürfen dazu weder Gesetze erlassen noch sie vollziehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Bei der Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe handelt es sich um eine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder, die in Betrieben tätig sind (hier: Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind), sodass eine Bundeskompetenz vorliegt, während den Ländern insoweit die Kompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung fehlt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

ARG §9 Abs5; B-VG Art21

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Feiertag fällt auf einen Sonntag

Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten, Fachärzte

Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Arbeitnehmerschutz in Landeskrankenhäusern
Arbeitsrecht · Feiertagsentgelt und Diensteinteilung
Arbeitsrecht · Arbeitszeit und Überstunden in der Landwirtschaft
Arbeitsrecht · Zulagen bei der Berechnung von Sonderzahlungen