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Wer bestimmt den Arbeitnehmerschutz in einem Landeskrankenhaus?

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Für den Arbeitnehmerschutz von Landesbediensteten ist das Land nur zuständig, soweit diese nicht in Betrieben tätig sind. Arbeiten sie in Betrieben, wozu auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören, ist der Bund zuständig. Zum Arbeitnehmerschutz zählen dabei nicht nur die Regeln über die Feiertagsruhe, sondern auch die Regeln über das Entgelt bei Beschäftigung während der Feiertagsruhe.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§ 7 ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§ 9 Abs 5, § 27 Abs 1 ARG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 5.

Genannte Normen

B-VG Art21

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.

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