Gilt der Arbeitnehmerschutz auch für Überstunden in der Landwirtschaft?
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wäre der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer ohne die – die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe begleitende – Entgeltvorschrift des § 79 LAO 2000 nur ein Torso, weil dem einzelnen Arbeitnehmer kein wirksames Mittel zur Durchsetzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenüber seinem Dienstgeber zustünde.OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020
- Die LAO 2000 stellt nur die Einhaltung der Arbeitszeit sowie der Ruhezeiten unter Strafsanktion, nicht jedoch die Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit. Dennoch besteht zwischen den Regelungen zur Begrenzung der Arbeitszeit und zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten einerseits und den Bestimmungen zur Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit andererseits ein derart enger Konnex, dass auch letztere durchaus dem Arbeitnehmerschutz zugeordnet werden können.OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
B-VG idF vor Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl I 2019/14 mit 1.1.2020 Art12 Abs1 Z6; LAG 1984 idF vor Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl I 2019/14 mit 1.1.2020; LAO 2000 Tirol idF vor Inkrafttreten der BVG-Novelle BGBl I 2019/14 mit 1.1.2020
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.
Nein. Der Urlaubsanspruch im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Papierindustrie soll auch einen allfälligen gesetzlichen Zusatzurlaub abdecken. Diese Urlaubstage stehen Ihnen daher nicht noch einmal obendrauf zu.