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Brauche ich als Vertragsbediensteter zusätzlich den allgemeinen Kündigungsschutz?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete, Arbeitgeber, Personalvertretung
Nein. Untersteht Ihr Dienstverhältnis aufgrund einer Vereinbarung dem Kündigungsschutz des Vertragsbedienstetengesetzes, ist der allgemeine Kündigungsschutz daneben überflüssig. Dass der Dienstgeber nur aus wichtigen Gründen kündigen darf, ist der Ausgleich für die Anfechtungsrechte, die sonst der Belegschaftsvertretung zustehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.07.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kündigungsschutz für Hausbesorger

Ja. Gelten Sie als Hausbesorger arbeitsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer, können Sie sich auch dann auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, wenn Ihnen unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird. Eine Benachteiligung müssen Sie allerdings mit einer eigenen Klage geltend machen und nicht bloß im Aufkündigungsverfahren einwenden.

günstig für Arbeitnehmer Finanzielle Schlechterstellung durch Kündigung

Ihre wesentlichen Interessen sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Kündigung nur eine finanzielle Schlechterstellung bewirkt. Die Kündigung muss Ihre Existenz nicht durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Bereits der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis genügt, und zwar auch dann, wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig ausreichend gesichert ist.

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