Zum Inhalt springen

Braucht meine Kündigung dieselben Gründe wie eine Entlassung?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Für die Kündigung eines Vertragsbediensteten müssen die Gründe nicht so schwer wiegen wie für eine Entlassung. Es muss weder das Vertrauen zerstört noch die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.04.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. Auch der Eintritt einer Vertrauensunwürdigkeit ist im Gegensatz zum Entlassungstatbestand des § 31 Abs 2 lit b VBO nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

VBO Linz §28 Abs2; VBO Linz §31 Abs2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung ohne ausreichenden Grund

Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt als Kündigung, wenn der geltend gemachte Grund zumindest einen Kündigungsgrund darstellt. Ob dieser dem Entlassungsgrund genau entspricht, ist nicht entscheidend. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die Entlassung unwirksam.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Kündigungsschutz von Vertragsbediensteten
Arbeitsrecht · Kündigung von Vertragsbediensteten ohne Verschulden
Arbeitsrecht · Entlassung wegen Vertraünsunwürdigkeit
Arbeitsrecht · Vertrauensverwirkung als Entlassungsgrund