Braucht meine Kündigung dieselben Gründe wie eine Entlassung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.04.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch kleine Dienstpflichtverletzungen können bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen.OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022
- Hier: Im Gegensatz zur Entlassung ist nicht erforderlich, dass eine Vertrauensunwürdigkeit eingetreten oder die Weiterbeschäftigung sonst unzumutbar ist.OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022
- Hier: Gröbliche Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995 wegen eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes im Krankenhaus während des Nachtdienstes trotz ausdrücklichen Verbotes der Vorgesetzten.OGH 9 ObA 264/00i, 20.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
VBO Linz §28 Abs2; VBO Linz §31 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt als Kündigung, wenn der geltend gemachte Grund zumindest einen Kündigungsgrund darstellt. Ob dieser dem Entlassungsgrund genau entspricht, ist nicht entscheidend. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die Entlassung unwirksam.