OGH 9 ObA 46/20k
Worum es ging: Wann beschäftigt sich das Gericht mit meinem Hilfsbegehren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht behandelt Ihr Hilfsbegehren erst, wenn sich Ihr Hauptbegehren als unbegründet erweist. Gibt es dem Hauptbegehren statt, wird das Hilfsbegehren nicht gesondert abgewiesen. Weist erst das Höchstgericht das Hauptbegehren ab, kann es dem Erstgericht die Entscheidung über das Hilfsbegehren auftragen.
Nein. Gibt das Gericht Ihrem Hauptbegehren statt, muss es über das nur hilfsweise gestellte Begehren nicht mehr entscheiden; es wird auch nicht gesondert abgewiesen. Über ein Eventualbegehren wird erst entschieden, wenn zuvor das Hauptbegehren erledigt ist.
Über ein Hilfsbegehren wird nur verhandelt und entschieden, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es bereits in der Klage oder auch später im Verfahren erheben. Es muss ebenso wie das Hauptbegehren zweifelsfrei erkennen lassen, was und in welchem Umfang Sie verlangen, bei einer Rechtsgestaltung auch, ab wann.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
In der Regel muss zuerst feststehen, dass Ihr Hauptbegehren abzuweisen ist, bevor über ein Hilfsbegehren verhandelt wird. Ist die Frage des Hilfsbegehrens aber zugleich eine Vorfrage für das Hauptbegehren, muss schon davor darüber verhandelt werden. Eine Änderung der Klage ist dann zuzulassen, wenn dadurch keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung entsteht.
Nein. Untersteht Ihr Dienstverhältnis aufgrund einer Vereinbarung dem Kündigungsschutz des Vertragsbedienstetengesetzes, ist der allgemeine Kündigungsschutz daneben überflüssig. Dass der Dienstgeber nur aus wichtigen Gründen kündigen darf, ist der Ausgleich für die Anfechtungsrechte, die sonst der Belegschaftsvertretung zustehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.04.2020, 6 Ra 7/20a-58
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.734 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Geschäftszahl
9ObA46/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. W*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2020, GZ 6 Ra 7/20a-58, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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