Wer legt das Abkommen mit der Schweiz und Norwegen aus?
betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer mit Auslandsgeschäften
Für dieses Übereinkommen gibt es keine übergeordnete Auslegungsinstanz; der Gerichtshof der Europäischen Union ist dafür nicht zuständig. Als vereinbarte Auslegung gelten aber alle Entscheidungen dieses Gerichtshofs zum älteren Übereinkommen bis 16. September 1988. Die Gerichte der Vertragsstaaten müssen die maßgebliche Rechtsprechung der anderen Staaten von sich aus ermitteln und sich damit auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Anders als beim EuGVÜ besteht für das LGVÜ keine supranationale Auslegungsinstanz, der EuGH ist insoweit nicht zuständig.
Es bestehen zwei Erklärungen, die eine von den Vertretern der Regierungen, die damals Mitgliedstaaten der EG (jetzt EU) waren, und die andere von den Vertretern jener Regierungen, die Mitgliedstaaten der EFTA sind. Insbesondere das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) enthält Vorschriften zur Sicherstellung der Entscheidungsharmonie der Mitgliedstaaten. Nach der Präambel zum Protokoll Nr 2 sind die Vertragsparteien in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des LGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des EuGVÜ. Das bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass alle bis zum 16. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH kraft Vereinbarung als authentische Interpretation der mit dem EuGVÜ gleichlautenden Bestimmungen des LGVÜ anzusehen sind. Die Gerichte der Vertragsstaaten des LGVÜ sind zur amtswegigen Ermittlung der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte aus den Mitgliedstaaten sowohl der EU als auch der EFTA und zur sachlichen Auseinandersetzung mit ihnen verpflichtet, sofern sie von deren tragenden Argumenten (sodass nur diese und nicht etwa obiter dicta als maßgeblich anzusehen sind) abzugehen beabsichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist, sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Im Rahmen der vertragsautonomen Auslegung gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ übernehmen dessen Vertragsstaaten zunächst den Judikaturstand des EuGH bis 1988. Dieser - und eine Reihe wesentlicher Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten - ist im LGVÜ aufgelistet. Für die weitere Auslegung sind dann allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig. Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. "Maßgebliche Entscheidungen" sind die in Art 2 genannten, also letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EuGVÜ allg; EuGVÜ-AuslProt allg; LGVÜ allg; LGVÜ II 2007 allg; LGVÜ Protokoll Nr2 Präambel allg
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