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Nach welchem Maßstab entscheidet das Gericht über eine Vorlage nach Luxemburg?

betrifft Verfahrensparteien, Kläger, Beklagte
Das Gericht darf von einer Vorlage absehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Dabei zählt nicht die persönliche Sicht des Richters. Zu berücksichtigen sind die Eigenheiten des Unionsrechts, die Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Es bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des EG-Rechts derart offenkundig ist, dass von einer Vorlage abgesehen werden kann. Das Bestehen keines „vernünftigen Zweifels" i.S. „acte clair" ist nicht aus der subjektiven Sicht des jeweiligen nationalen Richters zu prüfen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 11.

Genannte Normen

EG Amsterdam Art234

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