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Kann ich meinen Anteil an der KG in die GmbH einbringen?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Kommanditisten, Unternehmer, Geschäftsführer
Ja. Bringen alle Kommanditisten ihre Anteile gegen Übernahme von Geschäftsanteilen in die Komplementärgesellschaft ein, kann das eine zulässige Sacheinlage sein; sie wird der Einbringung eines Unternehmens gleichgehalten, sodass bei der Kapitalerhöhung keine eigene Gründungsprüfung nötig ist. Das Verbot, eigene Anteile zu erwerben, steht nicht entgegen, wenn die Gesellschaft reine Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitalanteil war. Bei Zweifeln an der Bewertung prüft das Firmenbuchgericht nach.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

1. Die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer Gesellschaft mbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft gegen Übernahme von Geschäftsanteilen kann eine zulässige Sacheinlage sein. 2. Diese Einbringung ist der Einbringung eines Unternehmens gleichzuhalten. Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs 2 GmbHG vorliegen, ist bei der Kapitalerhöhung eine Gründungsprüfung nach § 6a Abs 4 GmbHG nicht erforderlich. 3. Die Einbringung eines Unternehmens in der Form der Einbringung sämtlicher Kommanditanteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft bewirkt Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 142 HGB. 4. Das Verbot des § 81 GmbHG, dass eine Gesellschaft mbH keine eigenen Geschäftsanteile erwerben darf, und das Gebot der realen Kapitalsaufbringung (§§ 6 und 6a GmbHG) stehen einer Einbringung der Kommanditanteile der KG in die Komplementärgesellschaft dann nicht entgegen, wenn die Gesellschaft mbH reine Arbeitsgesellschafterin ohne eigenen Kapitalanteil an der KG war. 5. Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

GmbHG §52; GmbHG §62; HGB §142; HGB §202

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