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Darf ein Kommanditist Geld aus der Firma entnehmen?

günstig für Gläubiger betrifft Gesellschafter, Kommanditisten, Gläubiger, Unternehmer
Nein, nicht ohne Weiteres. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, gelten die Regeln über das Verbot der Einlagenrückgewähr sinngemäß auch im Verhältnis zu den Kommanditisten. Wurde dagegen verstoßen, steht der Kommanditgesellschaft ein Anspruch auf Rückersatz zu.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.05.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Rückzahlung nach Einstellung der Exekution

Nein. Wird die Zwangsvollstreckung eingestellt und werden die bisherigen Schritte aufgehoben, muss der Arbeitgeber oder die Bank bereits ausgezahlte Beträge nicht zurückholen, und der Gläubiger muss sie nicht im Exekutionsverfahren zurückerstatten. Sie haben aber einen Anspruch auf Rückzahlung, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist.

günstig für Schuldner Ausscheidung aus der Insolvenzmasse

Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.

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