Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.06.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 74/20y

Worum es ging: Können meine Erben mein Vorkaufsrecht übernehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Vorkaufsrecht kann weder an einen Dritten abgetreten noch auf die Erben übertragen werden. Damit wird die Beschränkung des freien Verkehrs, die in einem Vorkaufsrecht liegt, zeitlich begrenzt. Erlischt etwa eine berechtigte Gesellschaft durch Verschmelzung, geht das Recht ebenfalls unter.

Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden, etwa einer Gesellschaft oder einer Gemeinde. Es endet, wenn diese juristische Person untergeht.

Ein Vorkaufsrecht kann auch selbstständig durch Vertrag vereinbart werden. In jedem Fall gilt aber: Sie können es weder an einen Dritten abtreten noch geht es auf Ihre Erben über. Es steht nur Ihnen persönlich zu.

Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.

Bei einer Verschmelzung werden zwei Gesellschaften zu einer. Es kommt zu keiner Abwicklung, sondern alle Rechte und Pflichten gehen auf einmal über. Wie sich das auf ein bestehendes Gesellschaftsverhältnis auswirkt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Bei einer Verschmelzung gehen alle Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft über, und die Vertragspartner müssen das hinnehmen. Für die Erhöhung des Mietzinses bei Geschäftsräumen zählt ein solcher Übergang des gesamten Vermögens nicht. Der Vermieter kann daraus also keine Erhöhung ableiten.

Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen ohne Abwicklung mit allen Vermögenswerten und Schulden auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das gemeinschaftliche Eigentum wird zu seinem Alleineigentum. Die Gesellschaft besteht damit nicht mehr, das Unternehmen wird zum Einzelunternehmen, auch wenn es unter der bisherigen Firma weitergeführt wird.

Ja. Bringen alle Kommanditisten ihre Anteile gegen Übernahme von Geschäftsanteilen in die Komplementärgesellschaft ein, kann das eine zulässige Sacheinlage sein; sie wird der Einbringung eines Unternehmens gleichgehalten, sodass bei der Kapitalerhöhung keine eigene Gründungsprüfung nötig ist. Das Verbot, eigene Anteile zu erwerben, steht nicht entgegen, wenn die Gesellschaft reine Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitalanteil war. Bei Zweifeln an der Bewertung prüft das Firmenbuchgericht nach.

Ja. Wird die berechtigte Gesellschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Wiederkaufsrecht nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt für Vormiet- und Vorpachtrechte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1070 ABGB § 1074 GBG 1955 § 136 UGB § 142 UGB § 161

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.161 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Geschäftszahl

5Ob74/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. J*, vertreten durch MMag. Peter Poppmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung grundbücherlicher Eintragungen in der EZ * des Grundbuchs der KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. November 2019, AZ 4 R 155/19x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 6. Juni 2019, TZ 9009/2019, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail