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Wer handelt für eine GmbH und Co KG als Arbeitgeber?

betrifft Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Unternehmer
Eine Kommanditgesellschaft wird von ihren voll haftenden Gesellschaftern vertreten. Bei einer GmbH & Co KG ist das die Komplementär-GmbH und damit im Ergebnis deren Geschäftsführer. Solange kein Geschäft mit sich selbst vorliegt, müssen die Gesellschafter nicht zusätzlich eingebunden werden, damit die Handlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft zugerechnet werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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