Wann verletzt mein Umgang mit der Wohnung die Vermieterinteressen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: TankstellenbetriebOGH 7 Ob 199/25b, 25.02.2026
- Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023
- Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses.OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020
- Vom Beklagten vorgenommene Abbrucharbeiten, die zu einer Schwächung der Gebäudestruktur und damit Verschlechterung des ursprünglichen Bauwerkszustands führten.OGH 1 Ob 26/20k, 26.02.2020
- Hier: Tankstelle.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen.OGH 7 Ob 199/11g, 28.03.2012
- Bauliche Veränderungen, die den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, können nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands bewirken, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt wurden oder wenn die Gefahr der Verletzung solcher Interessen droht.OGH 2 Ob 164/11y, 08.03.2012
- Hier: Langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff des Bestandnehmers auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Hier: § 1118 1. Fall ABGB.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand (Hier: Gefahr der Ungezieferbildung durch Ansammeln von Müll).OGH 3 Ob 164/02x, 24.04.2003
- Das Fehlen einer baubehördlichen Genehmigung muss geeignet sein, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Vermieter zu schädigen oder zu gefährden.OGH 9 Ob 148/98z, 20.05.1998
- Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG.OGH 4 Ob 2135/96s, 12.08.1996
- Vertragsgemäße Benützung einer Wohnung als Tanzschule.OGH 7 Ob 613/80, 11.09.1980
- Unsaubere Tierhaltung.OGH 1 Ob 772/78, 10.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 7 Ob 199/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 53/18x, 20.04.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie die Wohnung wiederholt oder über längere Zeit bewusst oder grob unachtsam vertragswidrig benützen. Entscheidend ist dabei, dass wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden.
Gemeint ist jedes Verhalten, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Es muss unvorhersehbar gewesen sein und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Seite gefährden. Nicht jede nachteilige Veränderung reicht dafür aus.