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Gilt die Zusage auf Wiedereinstellung auch beim neuen Inhaber?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Betriebsübernehmer, Betriebsveräußerer
Der neue Inhaber haftet gemeinsam mit dem früheren für alle Verpflichtungen aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die vor der Übergabe entstanden sind. Das gilt nicht nur für Geld, sondern auch für eine Zusage, Sie nach einer Saisonunterbrechung wieder einzustellen. Ihre Zeiten beim alten und beim neuen Inhaber zählen als eine Einheit.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Der Erwerber ist daher an eine Wiedereinstellungszusge des Veräußerers nach saisonal bedingter Unterbrechung (=Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gebunden. Daraus folgt, dass alle vom Arbeitnehmer beim Veräußerer und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AVRAG §6 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.

günstig für Arbeitgeber Neue Aufgaben nach Umorganisation

Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.

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