Gilt die Zusage auf Wiedereinstellung auch beim neuen Inhaber?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertritt man die Ansicht, dass es sich bei einer Wiedereinstellungszusage, von der der Arbeitnehmer Gebrauch machen kann oder nicht, um einen Hauptvertrag mit Optionsvorbehalt, anders ausgedrückt um einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag handelt, kann § 3 Abs 1 AVRAG unmittelbar angewendet werden; anderenfalls greift § 6 Abs 1 AVRAG.OGH 8 ObS 6/05y, 28.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 87/23m, 25.04.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVRAG §6 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.
Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.