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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 87/23m

Worum es ging: Haftet der neue Pächter für Schulden des alten Betriebs?

Fachgebiete laut RIS: Insolvenzrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer einen Betrieb nur pachtet, übernimmt ihn nicht in jenem Sinn, an den das Gesetz die Haftung für Altschulden knüpft. Diese Haftung des Übernehmers gilt bei einer Pacht daher nicht.

Ihre Ansprüche, die von der Beendigung abhängen, etwa Abfertigung und Urlaubsentschädigung, bleiben Ihnen erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten von einer echten oder unechten Unterbrechung ausgegangen sind und wie Sie erklärt haben, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen. Es schadet auch nicht, wenn Sie inzwischen eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Stelle angetreten und behalten haben.

Eine Kündigung nur wegen der Übergabe des Betriebs an einen neuen Inhaber ist nicht zulässig, wenn sie zeitlich mit der Übergabe zusammenhängt. Werden Sie vorsorglich gekündigt und beim neuen Inhaber zu schlechteren Bedingungen wieder eingestellt, ist die Kündigung unwirksam. Ob es schlechter ist, wird an der Gesamtlage gemessen, etwa wenn aus einem unbefristeten ein befristeter Vertrag wird.

Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.

Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten der bei der Übergabe laufenden Arbeitsverhältnisse ein. Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung seiner Haftung betrifft nur Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits beendet waren. Auch für solche früher beendeten Arbeitsverhältnisse kann er haften.

Der neue Inhaber haftet gemeinsam mit dem früheren für alle Verpflichtungen aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die vor der Übergabe entstanden sind. Das gilt nicht nur für Geld, sondern auch für eine Zusage, Sie nach einer Saisonunterbrechung wieder einzustellen. Ihre Zeiten beim alten und beim neuen Inhaber zählen als eine Einheit.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und Sie zugleich beim neuen Inhaber zu schlechteren Bedingungen weiterarbeiten sollen, ist das eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften. Ob die Bedingungen schlechter sind, wird nicht an einzelnen Punkten gemessen, sondern an der gesamten Regelung im Vergleich.

Sagt Ihnen der Arbeitgeber nach einer echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu, Sie wieder einzustellen, haben Sie damit ein Wahlrecht. Machen Sie davon Gebrauch, entsteht ein neues Arbeitsverhältnis, und zwar grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1409 ABGB § 879 UGB § 38 ZPO § 50

Entscheidungstext

35 Absätze, 12.039 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObA87/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner RAe GmbH in Graz, wegen 27.958 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2023, GZ 6 Ra 20/23t-26, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2023, GZ 31 Cga 95/22g-18, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.007,02 EUR (darin 501,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.692,90 EUR (darin 361,15 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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