Welcher Zeitpunkt zählt bei mehreren Verstößen für den Rechtsschutz?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Konsumenten
Geht es um die Durchsetzung von Schadenersatz, ist der Versicherungsfall in der Regel jenes Ereignis, das den Anspruch ausgelöst hat. In allen anderen Fällen ist es der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen eine Pflicht oder Vorschrift, und zwar mit dessen Beginn. Gibt es mehrere Verstöße, kommt es auf den ersten an.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Wenn sich der Rechtsschutz auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bezieht, ist der Versicherungsfall regelmäßig jenes Ereignis, das den Anspruch begründet hat; bei Umweltschäden der "Störfall". In den übrigen Fällen ist der Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn dieses Verstoßes als eingetreten. Bei mehreren Verstößen ist auf den ersten abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet.OGH 7 Ob 42/23m, 19.04.2023
- Hier: Art 2.3. ARB 2011.OGH 7 Ob 11/21z, 23.06.2021
- Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG.OGH 7 Ob 52/19a, 23.10.2019
- Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung.OGH 7 Ob 193/18k, 19.12.2018
- Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB.OGH 7 Ob 109/18g, 26.09.2018
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß.OGH 7 Ob 32/18h, 04.07.2018
- Der Versicherungsfall in der Schadenersatz‑Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb einer wertlosen Investition tritt schon mit dem Erwerb ein.OGH 7 Ob 36/17w, 29.03.2017
- Dem Versicherungsfall und damit die Beurteilung der Deckungspflicht richtet sich nach dem vom Kläger geltend zu machenden Anspruch (so schon 7 Ob 328/99g) und ist insofern eine Frage des Einzelfalls.OGH 7 Ob 87/08g, 09.07.2008
- Hier: Amtshaftungsanspruch aus Erstattung eines unrichtigen Gutachtens.OGH 7 Ob 87/08g, 09.07.2008
- Hier: Art 2 Pkt 1 ARB 1988.OGH 7 Ob 132/08z, 02.07.2008
- Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verstößen von Organen der Finanzmarktaufsicht ist nicht in ebendiesen Verstößen begründet, sondern im Schadensereignis.OGH 7 Ob 132/08z, 02.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 32/18h, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ARB 1994 Art2.3; ARB 2003 Art2.1; ARB 2007 Art2; ARB 2008 Art2.3; Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
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