Welcher Zeitpunkt zählt bei der Berechnung meines Schadens?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.05.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschädigte hat es nicht in der Hand, durch seine - gegebenenfalls auch nachträgliche - Wahl der Schadensbemessung (allenfalls rückwirkend) den Beginn der Verjährungsfrist zu beeinflussen.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt).OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Von einer willkürlichen Verlegung des Zeitpunktes der Schadensberechnung - und des allfälligen Beginns einer Verjährungsfrist - kann nicht die Rede sein, wenn der Gläubiger zunächst wenige Monate auf Erfüllung des Kaufvertrages bestand und erst dann den Nichterfüllungsschaden geltend machen konnte.OGH 3 Ob 549/93, 24.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018448 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Als Gläubiger können Sie sich aussuchen, welchen von mehreren Mitschuldnern Sie in Anspruch nehmen. Fällt eine dieser Möglichkeiten weg, ist Ihr Vermögensnachteil damit bereits eingetreten, ähnlich wie beim Entstehen einer neuen Verbindlichkeit.
Dafür braucht es neben der festen Zeit die Abrede, dass eine verspätete Leistung nicht mehr angenommen wird und der Vertrag dann wegfällt. Diese Abrede ist entbehrlich, wenn schon die Art des Geschäfts oder der dem anderen bekannte Zweck erkennen lässt, dass Sie an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr haben. Das gilt für die Lieferzeit ebenso wie für die Zahlungszeit.