Sind mehrere gleichartige Fehler ein einziger Versicherungsfall?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht.OGH 7 Ob 154/24h, 29.01.2025
- Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden.OGH 7 Ob 115/24y, 23.10.2024
- Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung.OGH 7 Ob 135/21k, 15.09.2021
- Hier: Art 2.3. ARB 2011.OGH 7 Ob 11/21z, 23.06.2021
- Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG.OGH 7 Ob 52/19a, 23.10.2019
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung.OGH 7 Ob 193/18k, 19.12.2018
- Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB.OGH 7 Ob 109/18g, 26.09.2018
- Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß.OGH 7 Ob 32/18h, 04.07.2018
- Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand.OGH 7 Ob 20/17t, 29.03.2017
- Hier: Art 2.3 ARB 2011.OGH 7 Ob 127/16a, 28.09.2016
- Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1988.OGH 7 Ob 22/11b, 16.06.2011
- Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.OGH 7 Ob 122/10g, 14.07.2010
- Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1994.OGH 7 Ob 122/10g, 14.07.2010
- Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 7 Ob 155/06d, 29.11.2006
- Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.OGH 1 Ob 326/99v, 14.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 7 Ob 157/25a, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 115/24y, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 32/18h, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ARB 1988 Art3 Abs2; ARB 2000 Art2.3; ARB 2007 Art2; ARB 2008 Art2.3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch eigenes Verhalten kann zu einem Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten allein ist zwar kein Unfall. Ein Unfall liegt aber vor, wenn Sie einen Vorgang bewusst begonnen und beherrscht haben, er sich dann aber durch einen unerwarteten Ablauf Ihrer Beherrschung entzogen und Sie geschädigt hat.
Auch wenn Sie eine Pflicht bewusst verletzt haben, dürfen Sie den Nachweis führen, dass sich das auf den Fall nicht ausgewirkt hat. Dieser Gegenbeweis steht Ihnen also nicht nur bei Fahrlässigkeit offen, sondern auch bei schlichtem Vorsatz.