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Ab wann habe ich Anspruch auf Deckung durch die Haftpflichtversicherung?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Unternehmer
Ihr Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht in dem Augenblick, in dem ein Dritter von Ihnen Schadenersatz verlangt. Er umfasst sowohl die Befreiung von berechtigten Forderungen als auch die Abwehr unberechtigter. Ob die Forderung des Dritten berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 18.10.2017 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Der auf Befreiung von begründeten oder auf Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsschutzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Genannte Normen

AHVB Art5; VersVG §62

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Verjährungsbeginn beim Deckungsanspruch

Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.

günstig für Versicherer Übergang der Ansprüche auf den Versicherer

Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.

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