Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Hauseigentümer
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht; erst dann muss der Versicherer leisten. In der Schadensversicherung muss dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Welches Ereignis genau gemeint ist, ergibt sich aus dem Vertrag und den Bedingungen.
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Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Schadenereignis in der Leitungswasserversicherung (Art 2.2.1 ABH 2007).OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026
- Hier: Versicherungsfall gemäß Art 1 Abs 1 und Art 3 Abs 1 lit a AWB: nicht bereits ein Leck an sich stellt den Versicherungsfall dar, sondern erst der Eintritt von Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser.OGH 7 Ob 236/12z, 23.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §1 Abs1
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