Nützt dem Nachbarn die nachträgliche Baubewilligung im Prozess?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell.OGH 3 Ob 93/14v, 23.07.2014
- Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht.OGH 4 Ob 88/11m, 09.08.2011
- Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird.OGH 4 Ob 88/11m, 09.08.2011
- Hier: Unterlassung irreführender Äußerungen.OGH 4 Ob 50/10x, 11.05.2010
- Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
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- Hier: Frage der Wirkung der Erteilung der Baubewilligung bei einer Unterlassungsexekution zur Durchsetzung des Verbotes, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen.OGH 3 Ob 162/00w, 30.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 147/18y, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.