OGH 4 Ob 147/18y
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass sich eine Störung nicht wiederholt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird auf Unterlassung geklagt, muss der Beklagte behaupten und glaubhaft machen, dass keine Gefahr einer Wiederholung mehr besteht. Der Kläger muss das Gegenteil nicht beweisen.
Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ein Verbot darf allgemeiner formuliert werden als die konkrete Handlung, damit es nicht zu leicht umgangen wird. Der Kern der Verletzung muss dabei so erfasst sein, dass auch andere Handlungen darunter fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Hat der Beklagte bereits verstoßen, gelten für diese weitere Fassung nicht die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Klage.
Das Gericht wählt das Medium nach seinem Ermessen, muss sich dabei aber im Rahmen Ihres Antrags halten. Überlassen Sie ihm die Wahl, kann es jedes Medium bestimmen, das ihm zweckmäßig erscheint. Nennen Sie bestimmte Medien, darf es nur eines davon auswählen.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Für eine Unterlassungsklage kommt es nicht darauf an, ob sich der Gegner am Ende der Verhandlung noch rechtswidrig verhält, sondern ob künftige Rechtsverletzungen drohen. Holt er während des Verfahrens die Baubewilligung nach, kann Ihrer Klage trotzdem stattgegeben werden. Er müsste beweisen, dass eine neuerliche Verletzung bei Aufhebung der noch anfechtbaren Bewilligung nicht äußerst unwahrscheinlich ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 28.02.2018, 9 Cg 24/17z-14
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.05.2018, 2 R 58/18i-19
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Geschäftszahl
4Ob147/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beklagte K***** P*****, vertreten durch Mag. Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Unterlassung (Streitwert 43.200 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 46.600 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Mai 2018, GZ 2 R 58/18i-19, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 28. Februar 2018, GZ 9 Cg 24/17z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil in Punkt II.) zu lauten hat:
„Die Beklagte ist weiters schuldig, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere mit Balsam, Cremen, Gelen, Ölen, Schwedenbitter, Schwedenbitter-Ansatz, Tinkturen, Tees und ähnlichen Produkten Aussagen wie
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