Wann nimmt das Gericht an, dass sich die Störung wiederholt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist nicht, ob bei Klagseinbringung ein widerrechtlicher Eingriff noch andauerte, sondern ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gefahr bestand, dass sich ein bereits erfolgter Eingriff wiederholt.OGH 6 Ob 231/16p, 29.03.2017
- Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.OGH 9 Ob 9/08a, 01.04.2009
- Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist nicht „engherzig" vorzugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass auf behauptete Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Immissionen des mit Unterlassungsklage in Anspruch genommenen Störers nicht eingegangen zu werden braucht, leitet sich doch die Wiederholungsgefahr gerade vom Fortbestehen eines Zustands ab, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet.OGH 9 Ob 9/08a, 01.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 19/20i, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.