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Zahle ich als Mieter die Betriebskosten des Wohnungseigentümers?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Ohne schriftliche Vereinbarung mit allen Mietern richtet sich Ihr Anteil an den Betriebskosten nach der gesetzlichen Regel des Mietrechts. Ob Sie von einem Wohnungseigentümer mieten, ändert daran nichts. Nur wenn Ihnen der Wohnungseigentümer vertraglich genau jene Betriebskosten überträgt, die er selbst zu tragen hat, ist das eine zulässige Vereinbarung.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach § 17 Abs 1 MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nicht. Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114299 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Abweichende Betriebskostenaufteilung im Mietvertrag

Bei einer gemieteten Eigentumswohnung dürfen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbaren, dass die Betriebskosten anders verteilt werden als nach der gesetzlichen Regel. Möglich ist etwa der Schlüssel, der unter den Wohnungseigentümern gilt. Die Vereinbarung muss aber schriftlich sein.

günstig für Vermieter Verteilung der Betriebskosten nach Nutzfläche

Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichmäßig nach der Nutzfläche verteilt, weil die einfache Verrechnung Vorrang hat. Wer außergewöhnlich viel verursacht, etwa beim Wasser, kann ausnahmsweise das Übermaß tragen müssen. Wer dagegen weniger verbraucht als die anderen, zahlt trotzdem den nach der Fläche berechneten Anteil.

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