Zahle ich weniger Betriebskosten, wenn ich weniger verbrauche?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Nutzung einer Gemeinschaftsanlage ist kein solcher durch individuelles Nutzungsverhalten verursachter Mehrverbrauch.OGH 5 Ob 88/25i, 29.01.2026
- Hier: Wegen geringerer Nutzung niedrigere Versicherungsprämien für einzelne Teile.OGH 5 Ob 233/16z, 23.01.2017
- Für den Fall geringerer Nutzung (geringerem Verbrauch von Betriebskosten) ist am allgemeinen Betriebskostenschlüssel festzuhalten.OGH 5 Ob 213/03i, 13.01.2004
- Was Nutzfläche im Sinne der zitierten Bestimmung ist, wird durch das Gesetz festgelegt und ist einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich.OGH 9 Ob 12/03k, 26.02.2003
- Da sich das Übermaß einer Betriebkostensteigerung durch die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke oft nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln lässt und überdies ein praktikables, die widerstreitenden Mieter-Interessen ausgleichendes Ergebnis erzielt werden soll, bietet sich im Regelfall die Anwendung richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO an.OGH 5 Ob 69/02m, 09.04.2002
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- Die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke ist für sich allein kein Grund, vom Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG abzuweichen, und auch die Art der Geschäftsraumnutzung soll weitgehend außer Betracht bleiben. Die nach Belegflächen unterschiedliche Pauschalierung von Versicherungsprämien in einem gemischt genutzten Haus rechtfertigt das Abweichen vom Aufteilungsschlüssel des § 17 Abs 1 MRG nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt.OGH 5 Ob 69/02m, 09.04.2002
- Dies gilt auch für eine durch ein besonderes Brandrisiko erhöhte Feuerversicherungsprämie. In einem solchen Fall ist der durch das besondere Brandrisiko veranlasste Prämienanteil allein dem betreffenden Mieter anzurechnen.OGH 5 Ob 69/02m, 09.04.2002
- § 17 MRG, auf dessen Grundsätze § 24 Abs 1 MRG verweist, sieht - anders als § 19 Abs 3 Z 1 WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor.OGH 5 Ob 328/98s, 22.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 88/25i, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/16z, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ohne schriftliche Vereinbarung mit allen Mietern richtet sich Ihr Anteil an den Betriebskosten nach der gesetzlichen Regel des Mietrechts. Ob Sie von einem Wohnungseigentümer mieten, ändert daran nichts. Nur wenn Ihnen der Wohnungseigentümer vertraglich genau jene Betriebskosten überträgt, die er selbst zu tragen hat, ist das eine zulässige Vereinbarung.
Mieten Sie eine Wohnung, die im Wohnungseigentum steht, gilt in der Regel trotzdem das Mietrechtsgesetz. Ihr Anteil an den Betriebskosten richtet sich dann nach dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller Objekte im Haus. Wie die Miteigentümer untereinander stehen, spielt dafür keine Rolle.