Wie werden die Betriebskosten im Haus aufgeteilt?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichförmig nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte verteilt. Der Gesetzgeber hat dabei die einfache Verrechnung bewusst über die Gerechtigkeit im Einzelfall gestellt.
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Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
§ 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung ist typischerweise eine des Einzelfalls.OGH 5 Ob 123/11s, 09.11.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 42/23d, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 233/16z, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
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