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Kann die Stadt von mir als Erbe mehr fordern als vom Verstorbenen?

günstig für Sozialhilfeträger betrifft Erben, Hilfeempfänger, Angehörige, Sozialhilfeträger
Ja. Der Ersatzanspruch gegen den Erben nach dem Wiener Sozialhilfegesetz kann weiter reichen als der Anspruch gegen den Hilfeempfänger selbst. Anders ist es beim Anspruch gegen den Nachlass, denn dieser leitet sich vom Anspruch gegen den Hilfeempfänger ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 26 Abs 4 zweiter Satz Wr SHG kann anders als der Ersatzanspruch gegen den Nachlass, der sich vom Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger herleitet (§ 26 Abs 4 erster Satz Wr SHG), über den Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger hinausgehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

Wr SHG §26 Abs4

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