Kann das Sozialamt meinen Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen einfordern?
günstig für Sozialhilfeträger betrifft Sozialhilfeempfänger, Unterhaltspflichtige, Angehörige, Sozialhilfeträger
Ja. Sobald der Sozialhilfeträger dem Unterhaltspflichtigen schriftlich anzeigt, dass er leistet, geht Ihr Unterhaltsanspruch auf ihn über. Es wechselt nur, wem die Forderung zusteht, an ihrer rechtlichen Natur ändert sich nichts. Erfasst sind nicht nur die Kosten des Unterhalts, sondern auch die Kosten einer Pflege.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 13 Abs 1 StPGG; § 13 Abs 2 StPGG steht dem nicht entgegen.OGH 2 Ob 210/06f, 12.04.2007
- Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen.OGH 2 Ob 218/05f, 19.12.2005
- Hier: Legalzession nach § 28 stmk SHG; Ausgedingeansprüche.OGH 6 Ob 328/02g, 23.01.2003
- Hier: Legalzession gemäß § 43 nö SHG.OGH 7 Ob 115/98g, 19.05.1998
- Hier: Sbg SHG.OGH 1 Ob 2397/96y, 18.04.1997
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der sonst nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf Unterhalt wird als ruhend betrachtet, solange der Lebensbedarf vom Sozialhilfeträger ohne Ersatzanspruch endgültig zur Gänze gedeckt wird. (hier: sbg SHG).OGH 8 Ob 623/87, 21.10.1987
- Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sozialhilfeträger die in § 27 Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt.OGH 7 Ob 645/86, 02.10.1986
- Legalzession hinsichtlich der Ansprüche auf Deckung, des "Lebensbedarfes" umfasst nicht nur Kosten des Unterhaltes, sondern auch Kosten einer Pflege.OGH 2 Ob 183/82, 17.01.1984
- Kein Verzicht der Empfängerin der Sozialhilfe auf die zedierten bereits bestehenden oder erst zukünftig entstehenden Unterhaltsansprüche mit Wirkung für die Sozialhilfeträgerin.OGH 1 Ob 547/81, 29.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 1 Ob 116/19v, 23.10.2019, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
stmk SHG §28; Wr SHG §25; Wr SHG §27; StPGG §13 Abs1
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