OGH 5 Ob 193/16t
Worum es ging: Darf der Gesetzgeber mein Eigentum beliebig einschränken?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine gesetzliche Beschränkung Ihres Eigentums ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Sie darf den Kern des Eigentumsrechts nicht antasten. Der Schutz gilt nicht nur gegen die Wegnahme des Eigentums, sondern auch gegen bloße Beschränkungen.
Nein. Sie haben kein Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes beantragt; ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Sie können die Prüfung nur anregen. Das Gericht muss auch nicht begründen, warum es dieser Anregung nicht folgt.
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche und sachlich nicht begründete Unterscheidungen, und zwar sowohl bei den Gesetzen als auch bei ihrer Anwendung. Der Gesetzgeber verletzt ihn, wenn er Gleiches ungleich behandelt.
Sie können als Partei nicht beantragen, dass das Gericht den Verfassungsgerichtshof mit der Sache befasst. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen, weil den Parteien dieses Recht nicht zusteht.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Ja. Der Ersatzanspruch gegen den Erben nach dem Wiener Sozialhilfegesetz kann weiter reichen als der Anspruch gegen den Hilfeempfänger selbst. Anders ist es beim Anspruch gegen den Nachlass, denn dieser leitet sich vom Anspruch gegen den Hilfeempfänger ab.
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Dass es zur Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Gesetzesstelle noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, macht Ihren Fall noch nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage. Allein damit können Sie den Weg zum Obersten Gerichtshof also nicht begründen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.08.2016, 16 R 72/16z-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.142 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob193/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 53.147,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2016, GZ 16 R 72/16z-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).