Wird meine Waisenpension auf den Schadenersatz angerechnet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1327
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.
Nein. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen werden auf Ihren Schadenersatz nicht angerechnet. Das gilt auch für die Sondernotstandshilfe und für die Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung.