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Wird meine Waisenpension auf den Schadenersatz angerechnet?

günstig für Schädiger betrifft Kinder, Waisen, Hinterbliebene, Sozialversicherungsträger, Schädiger
Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1979)

Der Schadenersatzanspruch des Kindes gegen den Schädiger wegen vermehrter Unterhaltsauslagen im Sinne des § 1327 ABGB bildet einen kongruenten Deckungsfonds für die von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Waisenpensionen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Deckungsgleichheit beim Anspruchsübergang

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

günstig für Geschädigter Arbeitslosengeld und Schadenersatz

Nein. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen werden auf Ihren Schadenersatz nicht angerechnet. Das gilt auch für die Sondernotstandshilfe und für die Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung.

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