Steht mein Verfahren still, wenn der Mitbeklagte insolvent wird?
betrifft Kläger, Beklagte, Streitgenossen, Gläubiger
Nur eingeschränkt. Wird über einen Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet, ruht das Verfahren grundsätzlich nur gegen ihn. Die anderen Beteiligten sind davon nur betroffen, wenn im Rechtsstreit einheitlich für alle entschieden werden muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2000)
Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbrechung des Verfahrens ex lege bei Konkurs des Parteienvertreters.OGH 4 Ob 109/07v, 10.07.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 84/16p, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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