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Ruht mein Verfahren erst, wenn das Gericht das ausspricht?

betrifft Kläger, Beklagte, Schuldner, Gläubiger
Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein laufendes Verfahren schon von Gesetzes wegen unterbrochen. Ein Beschluss des Gerichts darüber stellt das nur fest und bewirkt die Unterbrechung nicht erst.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Der Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO hat nur deklarative Wirkung.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Genannte Normen

KO §7

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