Ruht mein Verfahren erst, wenn das Gericht das ausspricht?
betrifft Kläger, Beklagte, Schuldner, Gläubiger
Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein laufendes Verfahren schon von Gesetzes wegen unterbrochen. Ein Beschluss des Gerichts darüber stellt das nur fest und bewirkt die Unterbrechung nicht erst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO hat nur deklarative Wirkung.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflegschaftsverfahren.OGH 8 Ob 14/07b, 18.04.2007
- Die Unterbrechung tritt ex lege ein.OGH 8 Ob 14/07b, 18.04.2007
- Die Unterbrechung tritt ex lege ein und ist von der Fassung eines Unterbrechungsbeschlusses unabhängig.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
KO §7
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