Zählt eine Eingabe, die ich während der Unterbrechung mache?
betrifft Mieter, Vermieter, Schuldner, Gläubiger
Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch außerstreitige Verfahren wie das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz unterbrochen. Handlungen der Parteien während dieser Unterbrechung sind unwirksam, das Gericht kann sie nicht wirksam entgegennehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
§§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- siehe RS0123460.OGH 10 Ob 22/20p, 13.10.2020
- Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft eröffnet, wird das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich gemäß § 8a (iVm § 7 Abs 1) IO unterbrochen. Die Ermittlung des Standes der Masse und die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sind dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Ungeachtet eines parallelen Insolvenz‑(Konkurs‑)verfahrens können allerdings gemäß § 26 Abs 3 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von „Belangen einer Partei“ die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden, wie die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder die Entgegennahme von Erbantrittserklärungen.OGH 2 Ob 200/16z, 19.12.2016
- Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. §§ 7, 8a KO betreffen aber die Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen „Rechtsstreitigkeiten". Diese Bestimmungen sind nicht auf Exekutionsverfahren anzuwenden, weil hiefür in den §§ 10 bis 12a KO Sonderregelungen bestehen.OGH 5 Ob 260/07g, 14.05.2008
- Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist kein Grund, das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu unterbrechen.OGH 10 Ob 41/08i, 06.05.2008
- Hier: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Erbanwärters, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, wird das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen. Es ist von Amts wegen unter Beiziehung des Masseverwalters fortzusetzen, wo es allerdings eines klarstellenden Beschlusses bedarf.OGH 5 Ob 249/07i, 08.01.2008
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- Mit § 8a KO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 ist der bisher vertretenen Meinung, dass nur Außerstreitverfahren, in denen Konkursforderungen geltend gemacht werden, der Sperrwirkung einer Konkurseröffnung zu unterwerfen sind, der Boden entzogen. Insbesondere mit Blick auf den Zweck der Verfahrensunterbrechung zum Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen und den nur durch die Bejahung der Unterbrechung zu erreichenden Einfluss auf bei Konkurseröffnung laufende Rechtsmittelfristen ist eine Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivansprüchen der Masse nicht mehr aufrecht zu erhalten.OGH 5 Ob 249/07i, 08.01.2008
- Hier: Analoge Anwendung des § 165 ZPO im außerstreitigen Verfahren.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
- Es besteht keine Notwendigkeit, in Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit von vor Konkurseröffnung geleisteten Überzahlungen nach § 37 Abs 4 MRG ein primär auf Überprüfung des Mietzinses gerichtetes Außerstreitverfahren zu unterbrechen. Weil diese Überzahlungsbeträge im Konkurs des Vermieters geltend gemacht werden müssen, "ergeben" sie sich im Verfahren nach § 37 MRG nicht, weshalb darüber nicht abzusprechen ist.OGH 5 Ob 63/99x, 09.03.1999
- Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht; ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderungen zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft.OGH 5 Ob 230/98d, 13.10.1998
- Doch sind davon nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen.OGH 5 Ob 286/97p, 16.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105681 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 37/25i, 25.06.2025
- OGH 10 Ob 22/20p, 13.10.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 163
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