Was passiert mit meinem Prozess, wenn der Gegner insolvent wird?
betrifft Geschädigte, Kläger, Insolvenzschuldner, Versicherungen
Wird über den Gegner das Insolvenzverfahren eröffnet, während ein Haftpflichtprozess läuft, wird dieser Prozess zur Gänze unterbrochen. Das gilt auch für den Teil, der auf die Versicherungssumme abzielt. Eine solche Klage gegen den Schuldner ist zurückzuweisen, soweit sie die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung betrifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 KO von der Unterbrechung nur die im § 6 Abs 3 KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach § 6 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ex lege Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners.OGH 2 Ob 15/11m, 29.11.2011
- Hier: Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.OGH 2 Ob 84/81, 15.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037047 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 7 · Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 163
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