Gilt die Unterbrechung auch für später eingeleitete Verfahren?
betrifft Schuldner, Insolvenzverwalter, Prozessparteien
Die Regel über unterbrochene Rechtsstreitigkeiten gilt nur für Prozesse, die bei Eröffnung der Insolvenz schon anhängig waren. Verfahren, die der Schuldner danach unzulässigerweise eingeleitet hat, fallen nicht darunter.
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Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
§ 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wurde das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG jedoch zulässigerweise vom insolventen Ehegatten selbst eingeleitet.OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064110 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
KO §8
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