OGH 5 Ob 84/16p
Worum es ging: Kann ich nur einen Teil des Vertrags rückgängig machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.
Auch wenn dem Streit ein gemeinsamer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden die Beteiligten keine Einheit, solange nicht in jedem Fall einheitlich entschieden werden muss und unterschiedliche Entscheidungen zu keinen unlösbaren Verwicklungen führen. Eine Einheit ist außerdem dort anzunehmen, wo sich die Rechtskraft auf andere Personen erstreckt, etwa auf einen Gesamt- oder auf einen Einzelrechtsnachfolger.
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
Wird entschieden, ohne dass das Gericht von der Insolvenzeröffnung wusste, wird das Urteil trotzdem rechtskräftig. Ein Antrag, es deshalb für nichtig zu erklären, ist nicht zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft kann auch das Höchstgericht seine eigene Entscheidung nicht mehr auf bloßen Antrag einer Partei beseitigen.
Nur eingeschränkt. Wird über einen Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet, ruht das Verfahren grundsätzlich nur gegen ihn. Die anderen Beteiligten sind davon nur betroffen, wenn im Rechtsstreit einheitlich für alle entschieden werden muss.
Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.
Ja. Das Bauträgervertragsgesetz begrenzt nur, welche Rücktrittsrechte sich ein Bauträger im Vertrag ausbedingen darf. Rücktrittsrechte, die ihm ohnehin schon das Gesetz gibt, etwa bei Ihrem Zahlungsverzug, bleiben davon unberührt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.03.2016, 34 R 152/15w-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 918 IO § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.131 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob84/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, 2. E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, 3. Dr. A***** S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Übertragung der Zusage auf Einräumung von Wohnungseigentum (30.000 EUR), 2. Einverleibung von Miteigentum (50.000 EUR), 3. Zahlung (122.785,01 EUR sA), 4. Feststellung (15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 95.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2016, GZ 34 R 152/15w-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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