Wann läuft die Frist weiter, wenn die Versicherung ablehnt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2000)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wirkt nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein, nicht aber eine neuerliche Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG.OGH 7 Ob 180/25h, 25.03.2026
- Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist.OGH 7 Ob 219/24t, 29.01.2025
- Hier: Ablehnungsschreiben "Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist" ausreichend deutlich iSd § 12 Abs 2 VersVG.OGH 7 Ob 219/24t, 29.01.2025
- Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig, sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.OGH 7 Ob 219/24t, 29.01.2025
- Hier: Ablehnung der Deckung der Reparaturkosten in ParkschadenkaskoOGH 7 Ob 209/23w, 24.01.2024
- War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012.OGH 7 Ob 174/21w, 24.11.2021
- Hier: Haushaltshilfekosten.OGH 2 Ob 113/18h, 17.12.2018
- Der Wortlaut des § 12 Abs 2 VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren.OGH 7 Ob 180/06f, 30.08.2006
- Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen beziehungsweise Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan.OGH 7 Ob 182/06z, 30.08.2006
- Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers.OGH 7 Ob 206/02y, 26.02.2003
- Der Hemmungsgrund fällt im Zeitpunkt des Zuganges der im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg.OGH 7 Ob 138/01x, 27.06.2001
- Die Fortlaufhemmung bewirkt in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt.OGH 7 Ob 138/01x, 27.06.2001
- Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen.OGH 7 Ob 314/00b, 23.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 210/23w, 21.11.2023, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
VersVG §11 Abs1; VersVG §12 Abs2; VersVG idF VersVGNov 1994 §12 Abs1
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Rechtsschutzversicherung können Sie die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich für Sie so konkret abzeichnet, dass Ihre Interessen vertreten werden müssen, dass Sie mit Rechtskosten rechnen müssen. Vom allgemeinen Anspruch auf Versicherungsschutz sind die einzelnen Ansprüche auf Übernahme konkreter Kosten zu unterscheiden. Ist der allgemeine Versicherungsschutz verjährt, darf der Versicherer auch die Übernahme später entstehender Kosten verweigern.
Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.